Auf die Aufforderung des Kreispräsidenten Maienfeld sich zum Vorhalt, gegen das Lotteriegesetz verstossen zu haben, vernehmen zu lassen, machte der Beschwerdeführer schriftlich lediglich geltend, an einem legalen Spiel teilgenommen zu haben (Kreisamt act. 7). Erst in seiner Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 25. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer aus, keine Werbung betrieben zu haben, sondern lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, das Spiel zu empfehlen.