Es ist offensichtlich, dass der Fortbestand des Spiels respektive das Realisieren eines Gewinnes von der Teilnahme neuer Mitspieler abhängig ist. Art. 43 Ziff. 1 LV ist nach seinem Sinn und Zweck auf jeden Fall auf das vorliegende Spiel anwendbar. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer an einem verbotenen Lotteriespiel teilgenommen hat.