Gemäss seiner vor der Kantonspolizei gemachten Aussage wurde dem Beschwerdeführer das Spiel ebenfalls von einem Mitspieler empfohlen. Selbst wenn der Teilnehmer rechtsverbindlich keine neuen Mitspieler anwerben dürfte, wäre das Spiel als Veranstaltung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV zu qualifizieren. Der Erklärungsinhalt würde nämlich einzig dazu dienen, die Gesetzesbestimmung von Art. 43 Ziff. 1 LV respektive das Verbot von Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem zu umgehen. Es ist offensichtlich, dass der Fortbestand des Spiels respektive das Realisieren eines Gewinnes von der Teilnahme neuer Mitspieler abhängig ist.