Diese Erklärung hat zum einen keinen eigentlichen Schuldcharakter und sie beschränkt sich ferner lediglich auf die Aussage, dass keine weiteren Teilnehmer unter Benutzung des Werbekonzepts der Vertriebsgesellschaft angeworben werden. Das Werben von neuen Mitspielern wird also weder rechtswirksam noch grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf der Rückseite des Antragsformulars auf Teilnahme am Spiel anzugeben ist, von welcher Person mit welcher Haus Nummer, mithin von welchem Mitspieler, das Spiel empfohlen worden ist. Gemäss seiner vor der Kantonspolizei gemachten Aussage wurde dem Beschwerdeführer das Spiel ebenfalls von einem Mitspieler empfohlen.