Mithin ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl wesentlich vom Zufall abhängig, ob ein Gewinn erzielt werden kann. Der Gewinn ist offensichtlich davon abhängig, dass genügend neue Teilnehmer weitere sogenannte Pin's erwerben. Über diese Tatsache vermag auch nicht die durch den Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, dass er keine weiteren Teilnehmer für das Spiel anwerben werde, hinweg zu täuschen. Diese Erklärung hat zum einen keinen eigentlichen Schuldcharakter und sie beschränkt sich ferner lediglich auf die Aussage, dass keine weiteren Teilnehmer unter Benutzung des Werbekonzepts der Vertriebsgesellschaft angeworben werden.