Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Einsatz mit dem Kauf der Pin's leisten musste und ihm ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Auch das Vorliegen des Merkmals der Planmässigkeit wird durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt, nachdem für den Veranstalter jegliches Spielrisiko ausgeschlossen ist. Planmässigkeit im lotterierechtlichen Sinne liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein Veranstalter sein Spielrisiko aufgrund mathematischer Berechnungen für sich ausschliesst. Entscheidend ist allein, dass der Veranstalter sein Risiko ausschliesst (vgl. BGE 123 IV 228 ff. mit weiteren Hinweisen).