a) Wohl unterscheidet sich eine Veranstaltung nach dem Schneeballsystem von ihrer Anlage her in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von einer Lotterie im eigentlichen Sinne, bei welcher über Erwerb und Höhe der gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht gestellten Gewinne etwa durch Losziehung entschieden wird. Massgebend ist indessen allein, dass die vier Merkmale einer Lotterie gemäss Art. 1 Abs. 2 Lotteriegesetz - Leistung eines Einsatzes oder Abschluss eines Rechtsgeschäftes, Gewinnaussicht, Planmässigkeit und Zufall - in ähnlicher Weise gegeben sind wie bei einer Lotterie (vgl. BGE 123 IV 228 ff. mit weiteren Hinweisen).