Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages. Gemäss Art. 38 Lotteriegesetz macht sich strafbar, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt (Abs. 1). Straffrei ist das Einlegen in eine Lotterie (Abs. 2). Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem, wie sie in Art. 43 Ziff. 1 LV umschrieben werden, sind als lotterieähnliche Unternehmungen im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Lotteriegesetz zu qualifizieren, deren Durchführung gemäss Art. 38 Lotteriegesetz strafbar ist. 6