4. Art. 1 Abs. 1 des Lotteriegesetzes verbietet Lotterien. Gemäss Art. 1 Abs. 2 gilt jede Veranstaltung als Lotterie, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Gemäss Art. 43 der Verordnung zum Lotteriegesetz sind den Lotterien alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt, gleichgestellt.