3. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bezirksgerichtspräsidium Landquart dem Beschwerdeführer sämtliche Untersuchungsgebühren und -kosten auferlegen durfte. Bei Einstellung einer Strafuntersuchung ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten aufzuerlegen. Art. 156 StPO bestimmt, dass die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat.