Selbst wenn das Spiel als verbotene Lotterie zu qualifizieren wäre, sei allein das Einlegen in die Lotterie straffrei. Strafbar sei einzig das Werben eines Teilnehmers. Er habe jedoch keine Werbung betrieben. Er habe bereits vor Erlass des Strafmandates daran festgehalten, dass er das Spiel nicht weiterempfohlen habe. Es hätte schon vor Kreisamt zu einer Einstellung der Untersuchung kommen müssen. 4