Die Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, das Lotteriesystem zwei Bekannten empfohlen zu haben, womit er die Strafuntersuchung veranlasst habe. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er an einem legalen Spiel teilgenommen und er ferner keine Teilnehmer geworben habe. Die Untersuchungsbehörde habe sich nie eingehend mit der Frage befasst, ob das fragliche Spiel nach dem Schneeballsystem verlaufe oder ob ein nicht strafbares Gewinnerwartungssystem vorliege. Selbst wenn das Spiel als verbotene Lotterie zu qualifizieren wäre, sei allein das Einlegen in die Lotterie straffrei.