2. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart hat das gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz eröffnete und geführte Strafuntersuchungsverfahren eingestellt. Gleichwohl wurden ihm sämtliche Kosten der Staatsanwaltschaft, des Strafmandats- und des gerichtlichen Untersuchungsverfahrens auferlegt. Die Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, das Lotteriesystem zwei Bekannten empfohlen zu haben, womit er die Strafuntersuchung veranlasst habe.