D. Mit Datum vom 18. Juli 2003 liess X. gegen das Kostendekret des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, er sei von der Kostentragungspflicht zu befreien und es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine billige Entschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit Schreiben vom 08. August 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Landquart ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung und es be- 3