Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte der Bezirksgerichtspräsident Landquart mit Verfügung vom 20. Juni 2003, mitgeteilt am 27. Juni 2003, die Strafuntersuchung gegen X. wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz ein. Dabei wurden ihm die Kosten des Kreisamtes Maienfeld, bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- und denjenigen des Kreisamtes Maienfeld von Fr. 180.--, total Fr. 260.--, sowie die Untersuchungskosten des Bezirksamtes Landquart, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 640.-- und den Barauslagen von Fr. 60.--, total Fr. 700.--, vollumfänglich auferlegt.