B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 24. Februar 2003, wurde X. des Verstosses gegen Art. 38 des Lotteriegesetzes schuldig gesprochen und er wurde mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Überdies wurde er verpflichtet, die Verfahrenskosten, welche aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- und denjenigen des Kreisamtes Maienfeld von Fr. 180.-- bestehen, zu tragen.