A. Am 22. Oktober 2002 stellte X. einen Antrag auf Teilnahme am System "Games without frontiers". Der Spieleinsatz auf dem Teilnahme-Antrag ist als Kaufpreis zu € 200,00 zuzüglich Bearbeitungsgebühr zu € 49,50 pro PIN 2 definiert. X. kaufte neun Stück. Mit Datum vom 27. November 2002 erstatte die Kantonspolizei F. gegen X. Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffen die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz) beziehungsweise der dazugehörigen Verordnung.