{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-30_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_30", "Checksum": "fbb1b177ce5eaaf8d4166a990e6b058f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Durch seine Teilnahme\nan einem verbotenen Spiel hat er Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegeben, welche zum Zwecke hatte abzuklären, ob er lediglich in die verbotene Lotterie eingelegt hat oder ob er sich eine verbotene Durchführungshandlung im Sinne\nvon Art. 4 Lotteriegesetz zu Schulden kommen lassen hat. Dazu im polizeilichen\nErmittlungsverfahren befragt, sagte er gemäss Protokoll aus, dass er das Spiel zwei\nbekannten Personen empfohlen habe. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen, und er\nbestätigte, dass das Protokoll korrekt abgefasst sei. Das Protokoll ist vom Beschwerdeführer dementsprechend vorbehaltlos unterzeichnet worden. In seiner\nVernehmlassung an das Kreisamt Maienfeld zum Vorhalt, sich der Übertretung\ngemäss Art. 38 Lotteriegesetz schuldig gemacht zu haben, machte er dann lediglich\n9\n\ngelten, dass er an einem legalen Spiel teilgenommen habe. Entgegen seinen Ausführungen berief sich der Beschwerdeführer erst in seiner Einsprache gegen das\nStrafmandat darauf, lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, das Spiel weiterzuempfehlen, dies in der Folge aber unterlassen zu haben. Seine Behauptung,\nseine vor der Kantonspolizei deponierte Aussage sei falsch protokolliert worden, ist\nals Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wurde gegen Ende\nder polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er in dieser Sache zur Anzeige gebracht werde, was er zur Kenntnis nahm. Unmittelbar darauf, im Bewusstsein der Tragweite seiner Aussage hat der Beschwerdeführer das Protokoll gelesen\nund gleichwohl ausdrücklich bestätigt, dass seine Aussagen richtig abgefasst seien.\nDafür, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, spricht ferner, dass er anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, also nach\nErhebung der Einsprache bestätigte, dass er die Aussage, das Spiel empfohlen zu\nhaben, tatsächlich gemacht habe. Als Erklärung für sein Aussageverhalten gab er\nan, dass er mehrfach dazu befragt worden sei und er Ruhe haben wollte. Er erwähnte in keiner Art und Weise, dass seine Aussage falsch protokolliert worden sei.\nErst im auf die bezirksgerichtliche Einvernahme folgenden Schreiben vom 15. April\n2003 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Aussage sei falsch wiedergegeben worden. Bei diesem Hintergrund ist es durchaus gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Graubünden\ntatsächlich ausgesagt hat, das Spiel zwei namentlich genannten Personen empfohlen zu haben. Durch seine falsche Aussage hat er den Erlass des ihn schuldig sprechenden Strafmandates verursacht, da für die Strafbarkeit die Empfehlung einer\nverbotenen Lotterie genügt. Der Beschwerdeführer zeichnet ebenso für die nachfolgende Ergänzung der Strafuntersuchung verantwortlich. Diese wurde allein deshalb\nnotwendig, weil sich der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren\nfehlerhaft verhielt und er überdies seine Aussage nicht rechtzeitig korrigierte. Er erwähnte erst in der gegen das Strafmandat gerichteten Einsprache, dass er lediglich\nmit dem Gedanken gespielt hatte, dass Spiel zu empfehlen. Durch sein wahrheitswidriges Aussageverhalten hat der Beschwerdeführer das Strafverfahren unnötig\nerschwert und in die Länge gezogen. Das gegen prozessuale Verhaltensnormen\nklar verstossendes Benehmen gereicht dem Beschwerdeführer zum Verschulden.\nEr hatte keine Veranlassung zur Aussage, das Spiel empfohlen zu haben, wenn er\nes in Tat und Wahrheit gar nicht getan hatte. Es durfte von ihm erwartet werden,\ndass er unter den gegebenen Verhältnissen - im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens - korrekt aussagte. Sein Aussageverhalten weicht von dem unter\nden gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab\nund gereicht ihm damit zum Verschulden. Soweit durch ein solches, gegen prozes-\n10\n\nsuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen Kosten entstehen, können\nsie dem Beschuldigten auferlegt werden.\n\nZusammenfassend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowie\nseine fehlerhafte Aussage Anlass zur Eröffnung und Verlängerung des Strafuntersuchungsverfahrens gegeben, womit sein Verhalten zweifellos kausal für die Entstehung der Untersuchungskosten war. Sein Verhalten qualifiziert sich des weiteren\nals schuldhaft und widerrechtlich, womit neben dem Schaden die weiteren Voraussetzungen für die Kostenauferlegung gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat\ndementsprechend die gesamten Kosten der Strafuntersuchung zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n11\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}