{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-30_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_30", "Checksum": "fbb1b177ce5eaaf8d4166a990e6b058f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies besagt nichts anderes als, dass je länger das Spiel dauert, umso\nschwieriger wird es, neue Teilnehmer zu finden. Ohne neue Teilnehmer kann das\nSpiel jedoch nicht weitergeführt werden. Mithin ist es entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers sehr wohl wesentlich vom Zufall abhängig, ob ein Gewinn erzielt\nwerden kann. Der Gewinn ist offensichtlich davon abhängig, dass genügend neue\nTeilnehmer weitere sogenannte Pin's erwerben. Über diese Tatsache vermag auch\nnicht die durch den Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, dass er keine weiteren Teilnehmer für das Spiel anwerben werde, hinweg zu täuschen. Diese Erklärung\nhat zum einen keinen eigentlichen Schuldcharakter und sie beschränkt sich ferner\nlediglich auf die Aussage, dass keine weiteren Teilnehmer unter Benutzung des\nWerbekonzepts der Vertriebsgesellschaft angeworben werden. Das Werben von\nneuen Mitspielern wird also weder rechtswirksam noch grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf der Rückseite des Antragsformulars auf\nTeilnahme am Spiel anzugeben ist, von welcher Person mit welcher Haus Nummer,\nmithin von welchem Mitspieler, das Spiel empfohlen worden ist. Gemäss seiner vor\nder Kantonspolizei gemachten Aussage wurde dem Beschwerdeführer das Spiel\nebenfalls von einem Mitspieler empfohlen. Selbst wenn der Teilnehmer rechtsverbindlich keine neuen Mitspieler anwerben dürfte, wäre das Spiel als Veranstaltung\nim Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV zu qualifizieren. Der Erklärungsinhalt würde nämlich\neinzig dazu dienen, die Gesetzesbestimmung von Art. 43 Ziff. 1 LV respektive das\nVerbot von Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem zu umgehen. Es ist offensichtlich, dass der Fortbestand des Spiels respektive das Realisieren eines Gewinnes von der Teilnahme neuer Mitspieler abhängig ist. Art. 43 Ziff. 1 LV ist nach\nseinem Sinn und Zweck auf jeden Fall auf das vorliegende Spiel anwendbar. Die\nVorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer an einem verbotenen Lotteriespiel teilgenommen hat.\n\nb) Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom\n17. Januar 2003 erklärte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, ob er nach der\nUnterzeichnung des Teilnahme-Antrages das Schneeballsystem weiterempfohlen\nund/oder weitere Spieler angeworben habe, dass ihm A. gesagt habe, dass er das\nSystem noch einigen Personen weiterempfehlen müsse. Je mehr Personen er anwerben könne, desto besser sei dies. Er habe B. aus D. und C. aus E. gefragt, ob\nsie auch an diesem System mitmachen wollen. Die beiden hätten ihn nur ausgelacht\n8\n\nund hätten nicht teilgenommen. Am Schluss der Einvernahme fügte der Beschwerdeführer noch bei, dass er froh sei, dass die ganze Sache aufgeflogen sei und er\nnicht noch mehr Geld verloren habe. Er bestätigte ferner, dass seine Aussagen der\nWahrheit entsprächen und das Protokoll richtig abgefasst sei. Auf die Aufforderung\ndes Kreispräsidenten Maienfeld sich zum Vorhalt, gegen das Lotteriegesetz verstossen zu haben, vernehmen zu lassen, machte der Beschwerdeführer schriftlich\nlediglich geltend, an einem legalen Spiel teilgenommen zu haben (Kreisamt act. 7).\nErst in seiner Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld\nvom 25. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer aus, keine Werbung betrieben\nzu haben, sondern lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, das Spiel zu\nempfehlen. Der Beschwerdeführer gab auf diesbezügliches Befragen durch den Bezirksgerichtspräsidenten zu Protokoll, er habe die Aussage, dass er das Spiel weiter\nempfohlen habe, gemacht, weil er von der einvernehmenden Kantonspolizistin\nmehrmals gefragt worden sei. Damit sie Ruhe gebe, habe er die zwei erwähnten\nNamen angegeben. Mit Schreiben vom 15. April 2003 an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass einzig der Gedanke, mit einem Kollegen über das Spiel zu sprechen, nicht strafbar sei. In einer\nKlammerbemerkung fügte er an, er sei bei seiner Aussage auf dem Polizeiposten\nwohl zu ehrlich gewesen. Die polizeiliche Einvernahme sei nicht fair abgelaufen,\ndenn seine Gedanken seien als vollzogene Tat formuliert worden, was nicht den\nTatsachen entspreche. Im Rahmen der bezirksgerichtlichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens verneinten die als Zeugen befragten B. und C., dass ihnen der\nBeschwerdeführer ein Lotteriespiel namens \"games without frontiers\" empfohlen\nhabe.\n\n"}