{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-30_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_30", "Checksum": "fbb1b177ce5eaaf8d4166a990e6b058f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gemäss Art. 1\nAbs. 2 gilt jede Veranstaltung als Lotterie, bei der gegen Leistung eines Einsatzes\noder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als\nGewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches\nauf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Gemäss Art. 43 der Verordnung zum\nLotteriegesetz sind den Lotterien alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt,\ngleichgestellt. Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren,\ndie Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht\ngestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil\nbedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte\nzu veranlassen (Art. 43 Ziff. 1 LV). Ebenso sind Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art den Lotterien gleichgestellt, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann\nund bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom\nZufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt (Art. 43 Ziff.\n2 LV). Untersagt sind gemäss Art. 4 Lotteriegesetz die Ausgabe und die Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie. Die Durchführung einer Lotterie umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung\noder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das\nFeilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages.\nGemäss Art. 38 Lotteriegesetz macht sich strafbar, wer eine durch dieses Gesetz\nverbotene Lotterie ausgibt oder durchführt (Abs. 1). Straffrei ist das Einlegen in eine\nLotterie (Abs. 2). Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem, wie sie in Art. 43\nZiff. 1 LV umschrieben werden, sind als lotterieähnliche Unternehmungen im Sinne\nvon Art. 56 Abs. 2 Lotteriegesetz zu qualifizieren, deren Durchführung gemäss Art.\n38 Lotteriegesetz strafbar ist.\n6\n\na) Wohl unterscheidet sich eine Veranstaltung nach dem Schneeballsystem\nvon ihrer Anlage her in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von einer Lotterie im eigentlichen Sinne, bei welcher über Erwerb und Höhe der gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht gestellten Gewinne etwa durch Losziehung entschieden wird.\nMassgebend ist indessen allein, dass die vier Merkmale einer Lotterie gemäss Art.\n1 Abs. 2 Lotteriegesetz - Leistung eines Einsatzes oder Abschluss eines Rechtsgeschäftes, Gewinnaussicht, Planmässigkeit und Zufall - in ähnlicher Weise gegeben\nsind wie bei einer Lotterie (vgl. BGE 123 IV 228 ff. mit weiteren Hinweisen). Den\nTeilnehmern am \"games without frontiers\" werden unter www.gameswf.de neben\nhohen Bargewinnen zusätzlich die Teilnahme an dem Immobilienquiz Money-Poly\nin Aussicht gestellt. Für die Teilnahme ist der Erwerb von mindestens einem sogenannten Pin 2 zu € 200,00 zuzüglich Bearbeitungsgebühr erforderlich. Gemäss der\nauf Internet einsehbaren Spielerklärung und dem im Antragsformular auf Teilnahme\nam Spiel enthaltenen Risikohinweis erlöschen mit dem Spielende alle Ansprüche\nder Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter. Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Einsatz mit dem Kauf der Pin's leisten musste und ihm ein\nGewinn in Aussicht gestellt wurde. Auch das Vorliegen des Merkmals der Planmässigkeit wird durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt, nachdem\nfür den Veranstalter jegliches Spielrisiko ausgeschlossen ist. Planmässigkeit im lotterierechtlichen Sinne liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein Veranstalter sein\nSpielrisiko aufgrund mathematischer Berechnungen für sich ausschliesst. Entscheidend ist allein, dass der Veranstalter sein Risiko ausschliesst (vgl. BGE 123 IV 228\nff. mit weiteren Hinweisen). Bei einer Veranstaltung nach dem Schneeballsystem\nträgt der Veranstalter schon nach der Konzeption einer solchen Unternehmung kein\nRisiko; dieses tragen allein die Teilnehmer, denen es gelingen muss, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. Auch das aleatorische\nElement ist bei Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem gegeben. Solche Veranstaltungen führen rasch zu einer Marktsättigung beziehungsweise Marktverengung mit der Folge, dass später hinzukommende Teilnehmer bei aller Beharrlichkeit\nund allem Geschick es zunehmend schwerer haben, ihrerseits weitere Teilnehmer\nanzuwerben, so dass ihr Vorteil wesentlich vom Zufall abhängt. Das Schneeballsystem ist auf Marktverengung angelegt; der Zufall ist ihm immanent. Genau um einen\nsolches Schneeballsystem handelt es sich beim \"games without frontiers\". Das\nSpiel respektive der Aufstieg innerhalb eines sogenannten Reihenhauses - der erworbene Pin wird zunächst im Fundament des Reihenhauses plaziert - ist nur solange möglich, als neue Teilnehmer einsteigen. In der Spielerklärung wird denn\nauch ausdrücklich festgehalten, dass das Spiel solange laufe wie im Rechenzentrum neue Teilnehmer registriert werden. Auch unter dem auf dem Antragsformular\n7\n\n"}