{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-30_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_30", "Checksum": "fbb1b177ce5eaaf8d4166a990e6b058f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, das Lotteriesystem\nzwei Bekannten empfohlen zu haben, womit er die Strafuntersuchung veranlasst\nhabe. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er\nan einem legalen Spiel teilgenommen und er ferner keine Teilnehmer geworben\nhabe. Die Untersuchungsbehörde habe sich nie eingehend mit der Frage befasst,\nob das fragliche Spiel nach dem Schneeballsystem verlaufe oder ob ein nicht strafbares Gewinnerwartungssystem vorliege. Selbst wenn das Spiel als verbotene Lotterie zu qualifizieren wäre, sei allein das Einlegen in die Lotterie straffrei. Strafbar\nsei einzig das Werben eines Teilnehmers. Er habe jedoch keine Werbung betrieben.\nEr habe bereits vor Erlass des Strafmandates daran festgehalten, dass er das Spiel\nnicht weiterempfohlen habe. Es hätte schon vor Kreisamt zu einer Einstellung der\nUntersuchung kommen müssen.\n4\n\n3. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob\ndas Bezirksgerichtspräsidium Landquart dem Beschwerdeführer sämtliche Untersuchungsgebühren und -kosten auferlegen durfte. Bei Einstellung einer Strafuntersuchung ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten\naufzuerlegen. Art. 156 StPO bestimmt, dass die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen\nVoraussetzungen kann dem Angeschuldigten im Falle der Einstellung des Verfahrens eine Entschädigung verweigert werden (Art. 161 Abs. 1 StPO). Art. 156 StPO\nliegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia\n167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Praxis des Bundesgerichtes ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorgeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten,\nwelches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender\nWeise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (PGK 2000 Nr. 36 mit Hinweisen). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR\n(Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne\neines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen\nist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur\nStrafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine\nbloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt\ndabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das\nschuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung\ndes Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder\nungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen,\nwelche direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, klar verstossende Benehmen des\nAngeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur\n5\n\nEröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen\nHandlungen reicht (BGE 116 Ia 162, BGE 109 Ia 163; Willy Padrutt, a.a.O., N 2.1.2\nzu Art. 156 StPO).\n\n"}