{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-30_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769588c36f4ab46daf92cc30121985b0a5b5c8d21285d9092a84aaa9d8e9e6ece3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_30", "Checksum": "fbb1b177ce5eaaf8d4166a990e6b058f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 30\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc\nHonegger Droll.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Meier,\nAnkerstrasse 53, 8004 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni\n2003, mitgeteilt am 27. Juni 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz (Kostenüberbindung)\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 22. Oktober 2002 stellte X. einen Antrag auf Teilnahme am System\n\"Games without frontiers\". Der Spieleinsatz auf dem Teilnahme-Antrag ist als Kaufpreis zu € 200,00 zuzüglich Bearbeitungsgebühr zu € 49,50 pro PIN 2 definiert. X.\nkaufte neun Stück. Mit Datum vom 27. November 2002 erstatte die Kantonspolizei\nF. gegen X. Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffen die\nLotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz) beziehungsweise der\ndazugehörigen Verordnung.\n\nAm 17. Januar 2003 wurde X. von der Kantonspolizei Graubünden zu seiner\nTeilnahme am System \"Games without frontiers\" befragt. Er erklärte, am Spiel teilgenommen und zwei Bekannte angefragt zu haben, ob sie auch am System mitmachen wollten.\n\nB. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 18. Februar\n2003, mitgeteilt am 24. Februar 2003, wurde X. des Verstosses gegen Art. 38 des\nLotteriegesetzes schuldig gesprochen und er wurde mit einer Busse von Fr. 300.--\nbestraft. Überdies wurde er verpflichtet, die Verfahrenskosten, welche aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- und denjenigen des Kreisamtes Maienfeld von Fr. 180.-- bestehen, zu tragen.\n\nC. Gegen das Strafmandat erhob X. am 25. Februar 2003 Einsprache.\nNach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte der Bezirksgerichtspräsident Landquart mit Verfügung vom 20. Juni 2003, mitgeteilt am 27. Juni 2003, die Strafuntersuchung gegen X. wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz ein. Dabei wurden\nihm die Kosten des Kreisamtes Maienfeld, bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- und denjenigen des Kreisamtes Maienfeld\nvon Fr. 180.--, total Fr. 260.--, sowie die Untersuchungskosten des Bezirksamtes\nLandquart, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 640.-- und den Barauslagen von Fr. 60.--, total Fr. 700.--, vollumfänglich auferlegt.\n\nD. Mit Datum vom 18. Juli 2003 liess X. gegen das Kostendekret des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, er sei von\nder Kostentragungspflicht zu befreien und es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine billige Entschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nMit Schreiben vom 08. August 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Landquart ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung und es be-\n3\n\nantragte unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten\nkann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den\nangefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders\nnahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von\neinem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist X., der von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher Untersuchungsgebühren und -kosten verpflichtet worden ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauflage in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die im übrigen\nfrist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten.\n\n"}