vertretenen Beschwerdeführer ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO). 7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin