Dabei wird sie sich im Falle einer Ablehnung mit den dargelegten Punkten auseinandersetzen müssen und ihren Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen haben. Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers wie unter anderem seine Schadenersatzforderung ist unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an den nicht anwaltlich 6