Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche von den zur Diskussion stehenden Tatbeständen dies betrifft. Ebensowenig wird dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Staatsanwaltschaft zu diesem Schluss gelangt. In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgestellt, dass sich aus den Strafklagen von X. keine genügenden Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Vergehens- oder Verbrechenstatbeständen ergeben würden. Die Gründe, weshalb auch in bezug auf mögliche Vergehen und Verbrechen die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gerechtfertigt erscheint, werden indes nicht näher erläutert.