Mit diesen hat sich die Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Sie hat sich ausgehend von der Strafanzeige mit der Frage zu befassen, was für Tatbestände überhaupt zur Diskussion stehen beziehungsweise, wie sich die angezeigten Tatbestände zu den eingereichten Akten verhalten. Im Falle einer Ablehnung muss sie dartun, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Ergebnis gelangt ist, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung gegeben sind. Die Vorinstanz ist jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Fragen eingegangen. Aus ihren Erwägungen wird nicht ersichtlich, welche Tatbestände auf- 5