Der Beschwerdeführer machte in der Strafklage vom 24. August 2001 geltend, Y. habe unberechtigt auf privatem Grund parkiert und die Zufahrt blockiert. Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte er diverse Akten ein. In der Strafklage vom 4. September 2001 brachte X. vor, Z. habe mit seiner Fahrweise vorsätzlich den Pflastersteinbelag vor seinem Haus und sein Auto beschädigt. Überdies habe Z. ihn (X.) mit seinem Fahrzeug am Bein touchiert und mehrmals fast überfahren und erdrückt. Auch dieser Strafklage legte X. verschiedene Akten bei, die seine Vorwürfe erhärten sollen.