O., S. 165). Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2). In der Begründung einer Ablehnungsverfügung ist daher einerseits darauf einzugehen, welche Tatbestände aufgrund des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts überhaupt zur Diskussion stehen.