(vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Die Ablehnung einer Strafuntersuchung bedarf demnach wie die Einstellung eines Strafverfahrens einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung. Die Gründe für die Ablehnung müssen in der Verfügung selbst enthalten sein (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165).