Es ist überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Akten einlegt, die mit dem zu beurteilenden Fall in keinem Zusammenhang stehen. Ebenso nimmt er in den gegen Y. und Z. eingereichten Strafklagen Bezug auf Personen und Verfahren, die nichts mit der vorliegenden Sache zu tun haben. Soweit die Beschwerdeschrift Hinweise auf solche Schriftstücke beziehungsweise auf andere Verfahren enthält und sich auf entsprechende Ausführungen in den Strafklagen bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.