ein Verweis erteilt, und er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemenden Äusserungen, unter Androhung, dass darauf sonst nicht eingetreten werde, zur Überarbeitung zurückgewiesen wird. Auch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfalle mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen hat (Art. 65b Abs. 2 StPO).