Ebenso finden sich in den Beilagen ungebührliche Bemerkungen des Beschwerdeführers über die Beschwerdegegner und andere Personen. Die Beschwerdekammer weist X. daher an dieser Stelle noch einmal auf Art. 65b Abs. 3 StPO hin, wonach schriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichem oder unnötig weitschweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden können, mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhaltung der Frist nicht beachtet werde. Von der Rückweisung der vorliegenden Eingabe wird abgesehen, damit das Verfahren nicht noch weiter in die Länge gezogen wird. Dem Beschwerdeführer wird jedoch gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO