setzt. Allfällige Kritik gegenüber richterlichen und Strafverfolgungsbehörden hat in jedem Fall in einem sachlichen Ton zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch sowohl in seiner Eingabe als auch in den eingereichten Strafklagen und den Beilagen in despektierlichem und völlig unangebrachtem Ton über das Justizwesen des Kantons Graubünden geäussert und dieses mit kriminellen Organisationen in Zusammenhang gebracht. So hat er beispielsweise ihm missliebige Urteile des Kantonsgerichts als kriminell und mafiös bezeichnet. Ebenso finden sich in den Beilagen ungebührliche Bemerkungen des Beschwerdeführers über die Beschwerdegegner und andere Personen.