Gemäss Art. 65b Abs. 1 StPO haben sich die an einem Strafverfahren beteiligten Personen im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen. Über diese Bestimmung hat sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits mehrmals darauf hingewiesen werden musste (vgl. BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42), erneut hinwegge- 3