1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes, so auch Ablehnungsverfügungen, kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).