Unter Hinweis auf die Ablehnungsverfügung und die Akten beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :