B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002, mitgeteilt am 16. Dezember 2002, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y. und Z. ab. C. Gegen diese Verfügung reichte X. am 6. Januar 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung. Zudem fordert er Schadenersatz in Höhe von Fr. 50'000.--.