die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Dezember 2002, mitgeteilt am 16. Dezember 2002, in Sachen gegen Z., und Y., Beschwerdegegner, betreffend Sachbeschädigung etc., hat sich ergeben: 2 A. X. reichte am 24. August 2001 beim Kreisamt Fünf Dörfer Strafklage gegen Y. wegen unerlaubten Parkierens auf privatem Grund etc. und am 4. September 2001 Strafklage gegen Z. wegen Sachbeschädigung etc. ein. Das Kreisamt Fünf Dörfer leitete beide Strafklagen am 11. Dezember 2002 zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter.