{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-2_2003-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdb0e2c36cff59959f53ad4089c3ff65aacabf6febc019a0622390ddf75186bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdb0e2c36cff59959f53ad4089c3ff65aacabf6febc019a0622390ddf75186bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_2", "Checksum": "dd7940d3046cfc0089f6cb5424c32eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.06.2003 BK 2003 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 02.06.2003 BK 2003 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Ablehnung einer\nStrafuntersuchung ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt\nvorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder\neine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2). In der\nBegründung einer Ablehnungsverfügung ist daher einerseits darauf einzugehen,\nwelche Tatbestände aufgrund des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts überhaupt zur Diskussion stehen. Überdies ist in Auseinandersetzung mit den Akten\ndarzulegen, weshalb die aufgrund des angezeigten Sachverhalts in Frage kommenden Tatbestände nicht erfüllt sind oder keine hinreichenden Anhaltspunkte\ndafür vorliegen respektive inwiefern es an den wesentlichen Voraussetzungen\nder Strafverfolgung fehlt.\n\nDer Beschwerdeführer machte in der Strafklage vom 24. August 2001 geltend, Y. habe unberechtigt auf privatem Grund parkiert und die Zufahrt blockiert.\nZur Untermauerung seiner Behauptungen reichte er diverse Akten ein. In der\nStrafklage vom 4. September 2001 brachte X. vor, Z. habe mit seiner Fahrweise\nvorsätzlich den Pflastersteinbelag vor seinem Haus und sein Auto beschädigt.\nÜberdies habe Z. ihn (X.) mit seinem Fahrzeug am Bein touchiert und mehrmals\nfast überfahren und erdrückt. Auch dieser Strafklage legte X. verschiedene Akten\nbei, die seine Vorwürfe erhärten sollen. Unter den eingereichten Akten befinden\nsich Fotos, aufgrund derer, sofern sie zutreffen, zumindest die Frage zu stellen\nist, ob sämtliche Tatbestände von vornherein ausser Betracht fallen oder aber\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines oder mehrerer Delikte gegeben sind. Die\nStrafklagen von X. enthalten mithin konkrete Vorwürfe. Mit diesen hat sich die\nStaatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Sie hat sich ausgehend von der Strafanzeige mit der Frage zu befassen, was für Tatbestände überhaupt zur Diskussion stehen beziehungsweise, wie sich die angezeigten Tatbestände zu den eingereichten Akten verhalten. Im Falle einer Ablehnung muss sie dartun, aufgrund\nwelcher Überlegungen sie zum Ergebnis gelangt ist, dass keine Anhaltspunkte\nfür das Vorliegen einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung gegeben sind. Die\nVorinstanz ist jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Fragen eingegangen. Aus ihren Erwägungen wird nicht ersichtlich, welche Tatbestände auf-\n5\n\ngrund der Anzeige überhaupt in Frage kommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich\nauch mit keinem Wort mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten auseinandergesetzt. So fehlen jegliche Ausführungen darüber, inwiefern die beigelegten Fotos und Schriftstücke geeignet sind, die in der Eingabe erhobenen Vorwürfe zu belegen respektive inwiefern dies eben gerade nicht der Fall ist. Die\nStaatsanwaltschaft hält zwar zutreffend fest, dass allfällige Übertretungstatbestände bereits verjährt wären. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche von\nden zur Diskussion stehenden Tatbeständen dies betrifft. Ebensowenig wird dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Staatsanwaltschaft zu diesem\nSchluss gelangt. In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgestellt, dass\nsich aus den Strafklagen von X. keine genügenden Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Vergehens- oder Verbrechenstatbeständen ergeben würden. Die Gründe, weshalb auch in bezug auf mögliche Vergehen\nund Verbrechen die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gerechtfertigt erscheint, werden indes nicht näher erläutert. Es wird weder dargelegt, welche Vergehen oder Verbrechen überhaupt zur Diskussion stehen würden noch welche\nÜberlegungen die Vorinstanz zur Überzeugung gelangen lassen, dass die in\nFrage kommenden Tatbestände nicht erfüllt beziehungsweise nicht genügend\nAnhaltspunkte dafür gegeben sind. Die Gründe für die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen Y. und Z. gehen aus den Erwägungen in der angefochtenen\nVerfügung nicht hervor. Mit der von der Staatsanwaltschaft gelieferten Begründung lässt sich mithin die Ablehnung der Straf-untersuchung gegen Y. und Z.\nnicht halten.\n\nDie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Diese wird neu zu beurteilen haben, ob aufgrund der Vorwürfe des Beschwerdeführers eine Straf-unter-\nsuchung gegen Y. und Z. zu eröffnen ist oder aber eine Ablehnung gerechtfertigt\nscheint. Dabei wird sie sich im Falle einer Ablehnung mit den dargelegten Punkten auseinandersetzen müssen und ihren Entscheid im Sinne der vorstehenden\nErwägungen sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen haben. Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers wie unter anderem seine Schadenersatzforderung ist unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.\n\n3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die\nKosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160\nAbs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an den nicht anwaltlich\n6\n\nvertretenen Beschwerdeführer ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen\n(Art. 160 Abs. 4 StPO).\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n"}