{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-2_2003-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdb0e2c36cff59959f53ad4089c3ff65aacabf6febc019a0622390ddf75186bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdb0e2c36cff59959f53ad4089c3ff65aacabf6febc019a0622390ddf75186bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_2", "Checksum": "dd7940d3046cfc0089f6cb5424c32eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.06.2003 BK 2003 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 02.06.2003 BK 2003 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dezember 2002, mitgeteilt am 16. Dezember 2002, in Sachen gegen Z., und Y., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Sachbeschädigung etc.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. reichte am 24. August 2001 beim Kreisamt Fünf Dörfer Strafklage\ngegen Y. wegen unerlaubten Parkierens auf privatem Grund etc. und am 4. September 2001 Strafklage gegen Z. wegen Sachbeschädigung etc. ein. Das Kreisamt Fünf Dörfer leitete beide Strafklagen am 11. Dezember 2002 zur Prüfung der\nsachlichen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter.\n\nB. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002, mitgeteilt am 16. Dezember\n2002, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y. und Z. ab.\n\nC. Gegen diese Verfügung reichte X. am 6. Januar 2003 Beschwerde bei\nder Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er beantragt\ndie Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache\nan die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung. Zudem fordert er Schadenersatz\nin Höhe von Fr. 50'000.--.\n\nUnter Hinweis auf die Ablehnungsverfügung und die Akten beantragt die\nStaatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 die\nAbweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden\neingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes, so auch Ablehnungsverfügungen, kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden (Art.\n138 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom\nangefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139\nAbs. 2 StPO).\n\nGemäss Art. 65b Abs. 1 StPO haben sich die an einem Strafverfahren\nbeteiligten Personen im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen\nder Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen. Über diese Bestimmung hat sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits mehrmals darauf hingewiesen werden musste (vgl. BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42), erneut hinwegge-\n3\n\nsetzt. Allfällige Kritik gegenüber richterlichen und Strafverfolgungsbehörden hat\nin jedem Fall in einem sachlichen Ton zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat\nsich jedoch sowohl in seiner Eingabe als auch in den eingereichten Strafklagen\nund den Beilagen in despektierlichem und völlig unangebrachtem Ton über das\nJustizwesen des Kantons Graubünden geäussert und dieses mit kriminellen Organisationen in Zusammenhang gebracht. So hat er beispielsweise ihm missliebige Urteile des Kantonsgerichts als kriminell und mafiös bezeichnet. Ebenso finden sich in den Beilagen ungebührliche Bemerkungen des Beschwerdeführers\nüber die Beschwerdegegner und andere Personen. Die Beschwerdekammer\nweist X. daher an dieser Stelle noch einmal auf Art. 65b Abs. 3 StPO hin, wonach\nschriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichem oder unnötig weitschweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden können, mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhaltung der Frist nicht beachtet werde. Von der Rückweisung der vorliegenden Eingabe wird abgesehen, damit das Verfahren nicht noch weiter in die Länge gezogen wird. Dem Beschwerdeführer wird jedoch gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO\nein Verweis erteilt, und er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass\ninskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemenden Äusserungen, unter Androhung, dass darauf sonst nicht eingetreten werde, zur Überarbeitung zurückgewiesen wird. Auch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im\nWiederholungsfalle mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen hat\n(Art. 65b Abs. 2 StPO).\n\nEs ist überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von\nAkten einlegt, die mit dem zu beurteilenden Fall in keinem Zusammenhang stehen. Ebenso nimmt er in den gegen Y. und Z. eingereichten Strafklagen Bezug\nauf Personen und Verfahren, die nichts mit der vorliegenden Sache zu tun haben.\nSoweit die Beschwerdeschrift Hinweise auf solche Schriftstücke beziehungsweise auf andere Verfahren enthält und sich auf entsprechende Ausführungen in\nden Strafklagen bezieht, ist darauf nicht einzutreten.\n\nIm Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt,\nmögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser,\nwenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten\n4\n\n"}