chend sind, handelt es sich jedoch um eine solche der Beweiswürdigung, deren Beurteilung nicht der Untersuchungsbehörde, sondern ausschliesslich dem zuständigen Sachrichter obliegt. 5. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Abweisung des Beweisergänzungsantrages durch das Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Angeschuldigten (Art. 160 Abs. 1 StPO). 7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :