4. Der Beschwerdeführer rügt die von den Polizeibeamten zur Beweiserhebung angewandte Messmethode des vorgelegenen Abstandes zwischen den betreffenden Fahrzeugen, nach welcher der Fahrer des Polizeifahrzeuges im Nachhinein auf dem Pannenstreifen den Wagen des Beschwerdeführers so weit auffahren liess, bis der während des Vorfalls beobachtete tatsächliche Abstand nach der Vorstellung des durch den Rückspiegel blickenden Polizeibeamten wieder hergestellt war.