hinter dem Angeschuldigten. Wird davon ausgegangen, dass der Zeuge einen angemessenen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Wagen des Angeschuldigten einhielt, so dürfte es in Anbetracht dieser Distanz äusserst schwierig sein, zuverlässige Angaben über den damals herrschenden Abstand zwischen den Fahrzeugen des Angeschuldigten und der Polizei zu machen. Dies würde jedenfalls nur auf mit entsprechend subjektiver Fehlerhaftigkeit behafteten Schätzungen beruhen. Die Einvernahme von C. als Zeugen ist daher nicht geeignet und brauchbar, neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu gewinnen.