Da der Vorfall bereits knapp ein Jahr zurückliegt, erscheint es schon aufgrund dieser Zeitspanne fraglich, ob der Zeuge hinsichtlich seiner Wahrnehmungen noch zuverlässige Angaben über die betreffenden Ereignisse machen kann, vor allem in Bezug auf den genauen Abstand zwischen den Fahrzeugen der Polizei und des Beschwerdeführers. Ausserdem fuhr der Zeuge im entsprechenden Zeitraum 6