Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Einvernahme von C. als Zeugen geeignet und brauchbar erscheint, zur Entlastung des Angeschuldigten bzw. Beschwerdeführers etwas beizutragen und ob sich der diesbezügliche Aufwand nicht als unverhältnismässig anmuten würde. Da der Vorfall bereits knapp ein Jahr zurückliegt, erscheint es schon aufgrund dieser Zeitspanne fraglich, ob der Zeuge hinsichtlich seiner Wahrnehmungen noch zuverlässige Angaben über die betreffenden Ereignisse machen kann, vor allem in Bezug auf den genauen Abstand zwischen den Fahrzeugen der Polizei und des Beschwerdeführers.