der Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlreichen Hinweisen). 3. Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Einvernahme von C. als Zeugen geeignet und brauchbar erscheint, zur Entlastung des Angeschuldigten bzw. Beschwerdeführers etwas beizutragen und ob sich der diesbezügliche Aufwand nicht als unverhältnismässig anmuten würde.