Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und ihren Beschwerdeentscheid vom 1. Juli 2003. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :