sei seine Zeugenaussage dazu geeignet, zur Entlastung von B. beizutragen. Da die zu erwartende Aussage von C. als einziger Entlastungszeuge für die Beurteilung des Falles erhebliche Bedeutung habe, sei die Abweisung des Beweisergänzungsbegehrens als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass durch das Vorgehen der Polizei bezüglich des Telefonats mit C. das Recht des Angeschuldigten verletzt worden sei, anlässlich von Einvernahmen vorgeladen zu werden und an den Zeugen Fragen zu stellen. Zum Schluss wurde die von den Polizeibeamten angewandte Messmethode zur Feststellung des Abstandes zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Wagen von B. gerügt.