D. Gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2003 reichte B. durch seinen Rechtsvertreter am 16. Juli 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt Chur anzuweisen, C. als Zeugen gemäss eingelegtem Zeugenfragethema einzuvernehmen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass C. gegenüber B. erklärt habe, dass er sehr wohl Feststellungen über den Abstand habe machen können. Damit 4