Aus diesem Grund sei auf die Durchführung einer Einvernahme von C. verzichtet worden. Des Weiteren habe es sich beim Telefongespräch zwischen diesem und der Polizei nicht um eine formelle Zeugeneinvernahme, sondern vielmehr um eine Abklärung gehandelt, ob eine sachdienliche Einvernahme von C. als Zeugen überhaupt sinnvoll und möglich sei. Indem dieser verneinte, irgendwelche sachdienliche Angaben machen zu können, sei es nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die zu erwartenden Aussagen von C. hätten erheblich sein können. Daher liege mit der Abweisung des Beweisergänzungsbegehrens durch den Untersuchungsrichter auch kein Ermessensmissbrauch vor.